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Satzung - Stand 27. 06. 2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Schule Neu Denken. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namenszusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist in Essen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Selbstverständnis und Zweck

(1) Der Verein Schule Neu Denken ist eine überparteiliche und humanistische Organisation, welche sich zum Ziel gesetzt hat, das deutsche Schul- und Bildungssystem kritisch zu analysieren und darauf aufbauend zu reformieren. Wir möchten das deutsche Schulsystem dahingehend reformieren, dass Schule nicht lediglich ein kalter bürokratischer Ort der Wissensvermittlung ist, sondern ein freundlicher und ansprechender „Lebensraum", in dem Kinder und Heranwachsende die Möglichkeit erhalten, ihre individuelle Persönlichkeit und Kompetenzen selbstständig zu entwickeln. 

 

(2) Wir wollen Kinder und Heranwachsende nicht nach irgendeinem gesellschaftlichen Idealbild formen oder wie wir leichtfertig zu sagen pflegen bilden, sondern stattdessen ein Schulsystem kreieren, welches unsere Kinder befähigt, sich nach ihren individuellen Stärken und Begabungen zu entwickeln. Nicht Leistungsdruck und Konformität sollen im Vordergrund stehen, sondern der einzelne Mensch und seine Potenziale, die es zu erkennen und zu fördern gilt. Der Frage, wie ein solches Schulsystem aussehen mag und konzipiert werden soll, widmet sich unsere Organisation.

 

(3) Der Verein Schule Neu Denken zielt somit auf die Förderung der Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 Nr.7 AO und auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO ab.

 

(4) Zur Realisierung der in Abs. 2 genannten Zielen wollen wir ein breites gesellschaftliches Bündnis schaffen und zusammen mit Eltern, Lehrern, Politikern, Schülern, Vertretern aus anderen Verbänden und sonstigen Interessierten, eine neue Schule konzipieren.

 

(5) In breiten Diskussionsforen wollen wir Ideen sammeln und diese dann in spezialisierten Arbeitsgruppen ausarbeiten. In öffentlichen Konzeptionsrunden sollen die Ergebnisse dann vorgestellt und zu ganzheitlichen Konzeptionen zusammengefügt werden, um diese dann in die politischen Gremien tragen zu können. 

 

(6) In Zusammenarbeit mit Schulen sollen die ausgearbeiteten Konzeptionen in Form von Schul- und Modellversuchen in die Praxis umgesetzt, erprobt, evaluiert und durch die dadurch gewonnen Erfahrungen ständig weiterentwickelt werden. 

 

(7) Allgemein gesprochen und langfristig verfolgt der Verein Schule Neu Denken das Ziel, durch die Reform des deutschen Schul- und Bildungssystems die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Heranwachsenden und ihre Selbständigkeit im Handeln, Denken und Fühlen zu fördern. Durch die Förderung dieser Selbständigkeit und Freiheit des Einzelnen sollen Kinder und Heranwachsende die wichtige und hohe Bedeutung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die daraus folgenden Grundwerte lebensnah vermittelt bekommen. Wir sind davon überzeugt, dass insbesondere durch die Förderung des freien, autonomen und kreativen Handelns und Denkens, ein kritisches Bewusstsein entsteht, welches sogleich einen substanziellen Garant für die dauerhafte Wehrhaftigkeit einer lebendigen Demokratie darstellt.

 

(8) Konkret möchten wir durch unsere Arbeit auch einen öffentlichen und kritischen Diskurs über ein menschlicheres und inklusives Schulsystem initiieren, welcher durch öffentliche Aktionen und Veranstaltungen wie Podiumsdiskussionen, Gesprächsrunden und medialen Stellungnahmen zu bildungspolitischen Themen immer wieder von neuem angeregt und aufrechterhalten werden soll.

 

(9) Insbesondere wollen wir Schüler und Schülerinnen aktiv in unsere Diskussions- und Meinungsbildungsprozesse über ein besseres Schulsystem mit einbeziehen und ihnen sogleich auch fernab parteipolitischer Machtstrukturen, eine respektvolle und an demokratischen Grundwerten orientierte Diskussionskultur näher bringen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung, Verbot der Begünstigung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgt.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3a Auslagen und Aufwandsentschädigung 

(1) Der Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an Vorstandsmitglieder für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Vorstandsarbeit hinausgehen, Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.        Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG begrenzt.

 

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein Schule Neu Denken können natürliche Personen beitreten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

 

(3) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person, die sich offenkundig gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellt, oder nachweislich diskriminierende Äußerungen getätigt hat, die gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verstoßen oder Verbindungen zu Organisationen aufweist, die derartige diskriminierende und verfassungsfeindliche Ansichten vertreten, ist ausgeschlossen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod der natürlichen Person.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

 

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein dem Verein schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. 

(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.​

 

(5) Die Berufung ist binnen eines Monats schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Mitgliederbeitrag

(1) Von jedem Mitglied wird ein Beitrag erhoben. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 2,50 €. Der Abbuchungsrhythmus kann durch Beschluss des Vorstandes festgelegt werden. 

(2) Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Der Minderjährige wird 8 Wochen vor Eintritt der Volljährigkeit schriftlich über den Eintritt der Zahlungspflicht informiert. 

(3) Nach Eintritt der Volljährigkeit ist der Volljährige verpflichtet, dem Verein zur Abbuchung des Monatsbeitrages ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen. Ist die Informationspflicht aus Abs. 2 nicht eingehalten worden, so tritt die Zahlungspflicht erst nach Inkenntnissetzen des Volljährigen ein. 

§ 7 Organe und interne Organisationsformen

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Vereinsintern sollen Organisationsformen gebildet werden, um den Mitgliedern eine effiziente Arbeitsteilung und die Wahrung demokratischer, föderaler und rechtlicher Prinzipien zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um interne Organisationsformen, denen keinerlei rechtliche Außenwirkung beigemessen wird.

(3) Die konkreten Ausprägungen, Kompetenzen, Voraussetzungen und Verfahren der internen Organisationsformen werden gesondert, in einem internen Organisationsstatut und in einer internen Verfahrensordnung geregelt.

§ 7a Deklatorische Klausel

(1) Nach Außen hin weist der Verein nur zwei Organe in Form des Vorstandes und der Mitgliederversammlung auf. Die Organe des Vereins können mit dessen internen Organisationsformen nicht gleichgesetzt werden.

(2) Die internen Organisationsformen geben keinen Aufschluss über die Mitgliederstruktur des Vereins.

(3) Die internen Organisationsformen sind unselbstständig und besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit. Die Organisationsformen stellen keine juristische Person dar.

(4) Bei dem Verein Schule Neu Denken handelt es sich weder um einen Dachverband noch um einen kommunalen Zusammenschluss von anderen Vereinen oder sonstigen juristischen Personen.

(5) Das Organisationsstatut und die interne Verfahrensordnung sind nicht Teil der Vereinssatzung und können mit dieser aufgrund der fehlenden Außenwirkung auch nicht gleichgesetzt werden.

(6) Das Recht auf Festlegung einer inneren Organisationsstruktur fällt in den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG. 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll alle 5 Jahre einberufen werden. Zur wirksamen Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher in Textform eingeladen werden.

(2) Die Wahrung der Form- und Fristvorschrift muss direkt nach Beginn der Mitgliederversammlung positiv festgestellt werden. Wird die Wahrung der Form- und Fristvorschriften nicht festgestellt, ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.

(3) Die beschlussfähige Mitgliederversammlung wählt gemäß § 9 Abs. 1 den Vorstand. Vor der Wahl muss der vorherige Vorstand über seine bisherigen Tätigkeiten Rechenschaft ablegen. Der Finanzverwalter muss insbesondere einen schriftlichen Bericht über die Ausgaben und Einnahmen anfertigen und vortragen.

(4) Wahl- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Finanzverwalter, einem Pressesprecher und eines Neumitgliederbeauftragten. Zusätzlich können noch Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.​

(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist für sich berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Einzelvertretung zu vertreten.

(3) Nur natürliche Personen, welche Mitglied des Vereins sind, können in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist zulässig.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. 

§ 10 Vorsitz und Finanzverwalter

(1) Der Vorsitzende leitet und veranstaltet die Vorstandssitzung. Er ist verpflichtet für eine geordnete Gesprächsführung zu sorgen, muss aber hierbei stets die Rechte der einzelnen Mitglieder, insbesondere deren Antrags- und Rederecht beachten. 

(2) Der Finanzverwalter verwaltet die Finanzen des Vereins Schule Neu Denken und gibt diese auf Beschluss des Vorstandes zweckgebunden frei. Ausgaben dürfen von ihm nur auf der Grundlage und im Rahmen eines vorherigen Beschlusses getätigt werden. 

(3) In Ausnahmefällen können getätigte Ausgaben rückwirkend durch Beschluss des Vorstandes genehmigt werden.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann nur auf Antrag in der Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert werden. 

(2) Für einen wirksamen Beschluss bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Vereinsmitglieder.  

§ 12 Schlussbestimmung 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für das Bistum Essen e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.​​

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